AGB Software

AGB Software

Stand: 3. November 2004

Vertragsbedingungen der O C S S GmbH für die Überlassung von Software („ABG-Sofware“).

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der O C S S GmbH („O C S S“) zur Überlassung von Software („AGB-Software“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Überlassung von Softwareprogrammen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen  O C S S und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Software ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von O C S S („AGB-Allgemein“), die neben den AGB-Software Vertragsbestandteil sind.

2. Leistungen von O C S S

2.1 O C S S überlässt dem Kunden das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Softwareprogramm („Vertragssoftware“) in maschinenlesbarer Form (Objektcode) zusammen mit einem gedruckten und/oder elektronischem Benutzerhandbuch sowie – falls vorhanden – sonstiger Dokumentation (z. B.Bedienungsanweisung, Hilfe–Dateien, sonstige technische Informationen und Unterlagen). Die Überlassung der Vertragssoftware erfolgt – je nach Möglichkeit bzw. Kundenwunsch – auf einem Datenträger oder durch Datenfernübertragung (z. B. „Download“ aus dem Internet).

2.2 Überlässt O C S S dem Kunden die Vertragssoftware durch Datenfernübertragung, gewährleistet  O C S S die Verfügbarkeit der Vertragssoftware auf einem Server für den Download durch den Kunden.

2.3 Im Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation der Softwareprogramme ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können („Leistungsbeschreibung“). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.

2.4 Die Leistungen von O C S S im Rahmen der Überlassung der Vertragssoftware beinhaltet nicht die Lieferung von neuen Programmversionen der Vertragssoftware, die Softwareinstallation, kundenindividuelle Anpassungen („Customizing“), Schulung noch sonstige über die Überlassung der Softwareprogramme hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen. Insbesondere unterstützt O C S S den Kunden auch nicht darin, wenn dieser unter Nutzung der gegebenenfalls in der Vertragssoftware enthaltenen Schnittstellen, die Vertragssoftware mit einer anderen Software zwecks Datenaustausch verbinden möchte. Sowohl die Herstellung dieser Verbindung, als auch die zuvor genannten Leistungen erbringt O C S S nur gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 In der Auftragsbestätigung von O C S S bzw. im jeweiligen Benutzerhandbuch der Vertragssoftware ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb der Vertragssoftware vorausgesetzte Hardware- und Software-Umgebung (Mindest-Taktfrequenz des Prozessors, Speicherplatz, Betriebssystem, etc.) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hardware- und Software-Umgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Vertragssoftware nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.

3.2 Der Kunde hat die Mängelfreiheit der Datenträger, Benutzerhandbücher und der sonstigen Dokumentation bei Übergabe zu untersuchen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich O C S S mitzuteilen.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die Benutzerhandbücher bzw. sonstige Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren.

3.4 Der Kunde ist verpflichtet die Vertragssoftware nur von geschulten und qualifizierten Personal bedienen zu lassen.

4. Rechte-Einräumung

4.1 O C S S gewährt dem Kunden das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser AGB-Software zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Vertragssoftware.

4.2 Der Kunde ist zur Installation und zur Nutzung der Vertragssoftware (Webserverfunktionalität) auf einem einzigen Computer an einem Ort zu einer gegebenen Zeit berechtigt. Der Begriff „Computer“ bezieht sich auf die Hardware, falls diese ein einziges Computersystem ist, oder auf das Computersystem, mit dem die Hardware arbeitet, falls die Hardware eine Computersystemkomponente darstellt. Der Kunde darf die Vertragssoftware auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware nutzen. Wechselt er die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Einsatz der Vertragssoftware innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen- Rechnersystems ist zulässig. Eine abweichende Regelung bezüglich der Anzahl sowie der Art der Nutzungsrechte (pro Anwender oder pro Arbeitsplatz) kann sich aus der Auftragsbestätigung von O C S S ergeben.

4.3 Der Kunde darf die Vertragssoftware vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Vertragssoftware erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Vertragssoftware vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher. Daneben ist der Kunde zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Vertragssoftware sowie des Benutzerhandbuchs bzw. sonstiger Dokumentation durch den Kunden, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung seitens O C S S zulässig.

4.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware im Originalzustand und als Ganzes an einen Dritten abzugeben, sofern sich dieser mit diesen AGB-Software einverstanden erklärt. Mit Weitergabe der Vertragssoftware geht das Nutzungsrecht auf den Dritten über, der damit unter Ausschluss des Kunden allein zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß diesen AGB-Software berechtigt ist. Der Kunde hat in diesem Fall alle Kopien und Teilkopien der Vertragssoftware sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Der Kunde muss  O C S S von der Weitergabe der Vertragssoftware unverzüglich unterrichten.

4.5 Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn der Kunde die Vertragssoftware dem Dritten lediglich zeitweise überlässt. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder Teile derselben zu Erwerbszwecken zu vermieten.

5. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung

5.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen, es sei denn, dass dies für Zwecke der Fehlerbeseitigung zwingend erforderlich ist und O C S S mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist. In diesem Falle darf der Kunde nur einen solchen Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit O C S S in einem Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und –arbeitsweisen zu befürchten ist. Änderungen, die der Kunde im Rahmen der Fehlerbeseitigung vornimmt, sind zu dokumentieren und O C S S mitzuteilen.

5.2 Dem Kunden ist es auch untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware („Reverse-Engineering“) ist dem Kunden nicht gestattet.

5.3 Dem Kunden ist es untersagt, die in der Vertragssoftware sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken von O C S S oder anderen Herstellern zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen.

5.4 Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des sogenannten „Application Service Providing (ASP)“ ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das hier festgelegte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software auf mehr als der in der Auftragsbestätigung genannten Anzahl von Arbeitsplätzen, eine vertragswidrige Nutzung. Der Kunde ist verpflichtet, O C S S hierüber unverzüglich zu informieren. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, eine Entschädigung für die Übernutzung gemäß der Preisliste von O C S S zu zahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrundegelegt. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste von O C S S fällig.

6. Verwendung von Dongles

6.1 O C S S behält sich ausdrücklich vor, die Vertragssoftware mit einem technischen Schutzmechanismus (Kopierschutz), z.B. in Form eines Dongles, auszuliefern.

6.2 Liefert O C S S die Vertragssoftware mit einem Dongle und hat dieser eine Funktionsstörung, kann der Kunde gegen Übersendung des defekten Dongles einen Ersatz-Dongle bei O C S S anfordern. Innerhalb der Gewährleistungsfrist für die Vertragssoftware gemäß nachfolgender Ziffer 7.2 erfolgt die Ersatzlieferung kostenfrei. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist eine Kostenpauschale von EUR 50,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Versandkosten zu entrichten. Im Falle des Diebstahls oder des sonstigen Verlustes des Dongles steht dem Kunden das Recht auf eine Ersatzlieferung nicht zu.

6.3 Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte von O C S S und ist zudem unter Umständen auch strafbar. Insbesondere die Entfernung und/oder Umgehung der Dongle-Programmroutine ist unzulässig. Nur wenn der Dongle-Schutz die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert und O C S S trotz einer entsprechenden Mitteilung des Kunden unter genauer Beschreibung der aufgetretenen Störung die Störung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigen kann oder will, darf der Dongle-Schutz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware entfernt oder umgangen werden. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Dongle-Schutz trägt der Kunde die Beweislast.

7. Gewährleistung

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Mängeln der Vertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

7.2 Für die Vertragssoftware besteht eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Die einjährige Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Vertragssoftware an den Kunden. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist findet jedoch dann Anwendung, wenn O C S S einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragssoftware übernommen hat.

7.3 O C S S gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. Dem Kunden ist bekannt, dass, nach dem Stand der Technik, Software in der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden kann.

7.4 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler O C S S unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

7.5 O C S S wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d. h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei O C S S. Das Recht von O C S S, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist  O C S S berechtigt, zur Mängelbeseitigung, dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware (z. B. „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt.

7.6 Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Kunde O C S S eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit O C S S die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, und ggf. Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Vertragssoftware.

7.7 O C S S ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installations- und Bedienungsfehlern, soweit diese nicht auf Mängeln des Benutzerhandbuchs beruhen, nach Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

7.8 Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist O C S S berechtigt, für die durch den Kunden gezogene Nutzung aus der Anwendung der Vertragssoftware in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Vertragssoftware ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Vertragssoftware aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

8. Geltung der AGB-Allgemein

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von O C S S („AGB-Allgemein“) enthaltenen allgemeinen Regelungen für z. B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisseim Rahmen der Überlassung von Softwareprogrammen entsprechend Anwendung.

Anlagentypen

Unsere Leitsysteme werden für folgende Anlagentypen eingesetzt:

• Atmosphären Kammeröfen
• Vakuum Anlagen
• Kontinuierliche Anlagen
• Plasma Anlagen
• Salzbad Anlagen
• Spezialanwendeungen

Kontakt

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